Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Vergütungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren, die die Vergütung des Anwaltes vom Ausgang der Angelegenheit abhängig macht, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

In Beratungsmandaten und in Strafrechtsfällen wird regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung zu treffen sein, wobei sich hier vornehmlich die Vereinbarung eines Stundenhonorars anbietet. Der Stundensatz liegt je nach Fallgestaltung zwischen € 200,00 und € 350,00 zzgl. MwSt.