Wissenswertes

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?

Wenn die Polizei vor Ihrer Wohnungstür steht und Ihre Wohnung durchsuchen will, sollten Sie folgendes beachten:

    √ Wenn möglich, verständigen Sie sofort telefonisch Ihren Anwalt!

Voraussetzung für eine Durchsuchung ist normalerweise ein vom Richter erlassener schriftlicher Durchsuchungsbeschluß.

    √ Verlangen Sie stets die Aushändigung dieses Beschlusses.

Nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn keine Zeit bleibt, einen solchen schriftlichen Durchsuchungsbeschluß beim Richter zu besorgen, können auch Staatsanwaltschaft und Polizei mündlich eine Durchsuchung anordnen.

Überprüfen Sie den schriftlichen Durchsuchungsbeschluß darauf, ob er die Mindesterfordenisse erfüllt. Der Beschluß muß die Straftat, deren Begehung Anlaß zur Durchsuchung gibt, bezeichnen und Zweck und Ziel (Ergreifung des Beschuldigten, Auffinden von Beweismitteln) und das Ausmaß der Durchsuchung, insbesondere die Räume, die durchsucht werden sollen, genau bezeichnen und auch die Beweismittel angeben, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen.

    √ Wenn das Datum des Durchsuchungsbeschlusses länger als 6 Monate zurückliegt, darf aufgrund dieses Beschlusses nicht mehr durchsucht werden!

Wenn bei der Durchsuchung weder der Richter noch der Staatsanwalt anwesend sind (meistens ist keiner von beiden dabei), sollen Zeugen zu der Durchsuchung hinzugezogen werden. Dabei muß es sich um Personen handeln, die nicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft angehören.

    √ Bestehen Sie stets auf die Hinzuziehung der Zeugen. Im Falle der Verweigerung drängen Sie darauf, daß die unterbliebene Zuziehung im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.

Am Ende der Durchsuchung werden die durchsuchenden Beamten eine Unterschrift von Ihnen wünschen.

    √ Lesen Sie sich das Schriftstück, das Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, genau durch. Achten Sie darauf, daß in dem Formular, nicht eine „freiwillige Herausgabe der Gegenstände“ angekreuzt ist, sondern daß es zu einer „förmlichen Beschlagnahme bzw. Sicherstellung“ kommt. Sonst besteht die Gefahr, daß die     Sicherstellung später nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.

Nach der Durchsuchung müssen Ihnen die Beamten auf Verlangen eine Durchsuchungsbescheinigung und ein Verzeichnis über die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände erteilen.

    √ Bestehen Sie stets auf Aushändigung dieser Unterlagen.

Noch ein Tip zum Schluß:

Wenn die im Durchsuchungsbeschluß bezeichneten Gegenstände sich bei Ihnen befinden, können Sie die Durchsuchung dadurch abwenden, daß Sie die Gegenstände an die Beamten übergeben. Achten Sie aber darauf, daß im Sicherstellungsverzeichnis trotzdem eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Gegenstände dokumentiert ist und die Herausgabe nicht „freiwillig“ erfolgt.

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