Prozeßkostenhilfe

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Prozeß aufzubringen und der Prozeß hinreichende Erfolgsaussicht hat, können Sie auf Antrag Prozeßkostenhilfe erhalten.

Das bedeutet, daß Sie keine Gerichtskosten und keine Vorschüsse für Zeugen oder Sachverständige bezahlen müssen und Ihr Anwalt aus der Landeskasse vergütet wird.

Möglicherweise müssen Sie aber – wenn es Ihre finanziellen Möglichkeiten zulassen – durch Ratenzahlung zu den Prozeßkosten beitragen.

Aber beachten Sie: Die Prozeßkostenhilfe umfaßt nicht die Kosten des Gegners. Wenn Sie den Prozeß also verlieren, müssen Sie dem Gegner seine Anwaltskosten erstatten.