Gesetzliche Regelung / Sonstiges

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhen sich die Geschäftsgebühr (Vertretungsmandat) und die Verfahrensgebühr (Prozeßmandat) um 0,3 für jede weitere Person.

Die Geschäftsgebühr (Vertretungsmandat) wird auf die Verfahrensgebühr (Prozeßmandat) zur Hälfte, höchstens jedoch zu 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt für den Mandanten in derselben Angelegenheit zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich tätig wird, muß der Mandant die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit also nur teilweise bezahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale von höchstens € 20,00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Wenn Sie den Prozeß gewinnen, muß der Gegner Ihre Kosten tragen. Dies gilt allerdings nicht in Prozessen vor dem Arbeitsgericht; hier trägt jede Partei ihre Anwaltskosten in I. Instanz selbst (siehe hierzu unter „Rechtsschutzversicherung“).